Allgemeine Geschäftsbedingungen

GuthARTig 

Peter Guth 

Bergstraße 14, 72511 Bingen 

service@guthartig.de 

017666813044 

1. Geltungsbereich 

Diese AGB gelten für alle Verträge über Handwerks-, Bau- und Montageleistungen, Reparaturen, Innenausbau, Boden-/Maler-/Trockenbauarbeiten, Außenanlagen sowie damit zusammenhängende Lieferungen zwischen uns (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber. 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt; Unternehmer handelt in Ausübung gewerblicher/selbständiger Tätigkeit.  

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. 

2. Vertragsabschluss: 

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und unserem Unternehmen kommt zustande, sobald der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt oder wir mit der Ausführung der  beauftragten Leistung beginnen.  

Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend. 

Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung, (b) Unterzeichnung des Angebots/Leistungsverzeichnisses oder (c) Beginn der Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers. 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; Weitergabe an Dritte nur mit unserer Zustimmung. 

3. Zahlungsbedingungen: 

Anzahlung vor Baubeginn: Der Auftraggeber verpflichtet sich, spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Baubeginn die vereinbarte Anzahlung auf unser Konto zu leisten. Der Baubeginn wird erst nach Zahlungseingang verbindlich eingeplant bzw. bestätigt. 

Zahlungsfrist: Anzahlungsrechnungen sind innerhalb von 2 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug auf unser Konto zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. 

Zahlungsmodelle (je Auftrag wählbar, gemäß Angebot/Auftragsbestätigung): 
a) Standardmodell: 70% Anzahlung des Rechnungsbetrags vor Baubeginn, Rest 30% nach Fertigstellung/Abnahme, fällig binnen 7 Kalendertagen nach Schlussrechnung. 
b) Teil-Vorauszahlung mit Sofortabzug: 85% Anzahlung des Rechnungsbetrags vor Baubeginn. Bei Zahlung gemäß Ziffer 2 gewähren wir zusätzlich 5% Sofortabzug auf den Rechnungsbetrag. Der verbleibende Restbetrag (regelmäßig 10%) wird nach Fertigstellung/Abnahme fällig, binnen 7 Kalendertagen nach Schlussrechnung. 
c) Voll-Vorauszahlung mit Sofortabzug: Bei Vollzahlung vor Baubeginn gewähren wir 7% Sofortabzug auf den Rechnungsbetrag; der Zahlbetrag entspricht damit 93% des Rechnungsbetrags. Mit fristgerechtem Zahlungseingang ist die Vergütung vollständig erfüllt; es erfolgt keine weitere Schlusszahlung. 

Voraussetzungen für Sofortabzug: Der Sofortabzug wird nur gewährt, wenn der jeweilige Betrag fristgerecht (Ziffer 2) und vor Ausführungsbeginn vollständig bei uns eingeht. 

Folgen verspäteter Zahlung: Geht die Anzahlung nicht rechtzeitig ein, sind wir berechtigt, (i) den Ausführungstermin neu zu disponieren, (ii) bereits reservierte Kapazitäten als Behinderungs-/Stillstandskosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen und/oder (iii) Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten 

Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. 

Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Pauschale, Einheitspreis nach Aufmaß oder nach Stundenlohn zzgl. Material. Aufmaß nach den anerkannten Regeln des Handwerks. 

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen (Zinsen, Mahnkosten). Wir dürfen bei ausstehender Zahlung Leistungen zurückhalten. 

Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Netto zzgl. gesetzlicher MwSt.  

Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. 

Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Pauschale, Einheitspreis nach Aufmaß oder nach Stundenlohn zzgl. Material. Aufmaß nach den anerkannten Regeln des Handwerks. 

4.  Zusatzleistungen / Nachträge 

Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind (z. B. zusätzliche Spachtelgänge, Mehrmassen, Untergrundsanierung, verdeckte Schäden, geänderte Ausführungswünsche), werden vor Ausführung als Nachtrag angeboten oder – bei Eilfällen – nach dokumentiertem Aufwand abgerechnet. 

5. Material, Beistellungen, Eigentumsvorbehalt 

Wir verwenden marktübliche Materialien in fachgerechter Qualität. 

Stellt der Auftraggeber Material/Produkte („Beistellung“), übernehmen wir keine Gewähr für Eignung/Qualität; Mehrarbeit/Stillstand durch ungeeignetes oder fehlendes Material wird berechnet. 

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. 

6. Stornierung und Aufwandsentschädigung: 

Im Falle einer Stornierung durch den Kunden, die weniger als fünf Werktage vor dem geplanten Beginn der Arbeiten erfolgt, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200 Euro in Rechnung gestellt. Dies dient zur Abdeckung bereits entstandener Kosten und eingeplanter Ressourcen. 

Kündigt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweisbare Vorleistungen (Planung, Aufmaß, Materialbeschaffung, Baustelleneinrichtung) sind zu vergüten. 

Reservierte Termine/Stillstandskosten aufgrund kurzfristiger Absage können nach Aufwand berechnet werden, sofern wir den Ausfall nicht anderweitig kompensieren können. 

 

7. Haftungsausschluss  

Für Leistungen, die durch Subunternehmer oder Lieferanten erbracht werden, übernehmen wir keine Haftung. Verzögerungen oder Mängel in diesem Verantwortungsbereich liegen nicht in unserem Einflussbereich. Der Kunde wird über die Einbindung Dritter transparent informiert. 

Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemieauswirkungen, erhebliche Lieferstörungen) verlängern sich Fristen angemessen; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 

Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

 

8. Abnahme 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.  

Erfolgt nach Fertigstellungsanzeige und angemessener Frist keine Abnahme/Prüfung, kann eine Abnahme nach gesetzlichen Regeln eintreten (insb. bei Nutzung/Inbetriebnahme). 

 

9. Kundenpflichten und Kosten bei Nichtbereitstellung 

Sollte der Kunde vereinbarte Vorleistungen wie Materialien oder Zugangsbedingungen nicht bereitstellen, berechnen wir die dadurch entstehenden zusätzlichen Anfahrts- und Arbeitskosten. Das umfasst die Anfahrt sowie die Arbeitszeit unserer Monteure. 

Schutz von Möbeln/Inventar (oder Beauftragung/Beistellung nach Absprache). 
Kommt der Auftraggeber Pflichten nicht nach und entstehen Verzögerungen/Mehrkosten, sind wir berechtigt, diese als Zusatzaufwand abzurechnen. 

10. Mängelanzeige 

Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb von fünf Tagen nach Abnahme gemeldet werden, um eine rasche Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Spätere Reklamationen können wir nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung berücksichtigen. 

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. 

Unternehmerkunden: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls bleiben gesetzliche Rechte im Rahmen des Zulässigen unberührt. 

Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir zunächst Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, gelten die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz 

 

11. Höhere Gewalt 

Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, Pandemieauswirkungen, erhebliche Lieferstörungen) verlängern sich Fristen angemessen; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 

Witterung / Wetter: Gleiches gilt für witterungsbedingte Ausführungshemmnisse, wenn die Wetter- oder Temperaturbedingungen eine fachgerechte, sichere oder regelkonforme Ausführung der vereinbarten Arbeiten nicht zulassen (z. B. Starkregen, Frost, anhaltende Nässe, extreme Hitze, Sturm, zu hohe Luftfeuchtigkeit bzw. ungeeignete Untergrund-/Trocknungsbedingungen). 

Keine Haftung für witterungsbedingte Verzögerungen: Für Verzögerungen, Unterbrechungen oder Terminverschiebungen, die auf solche witterungsbedingten Umstände zurückzuführen sind, haften wir nicht, soweit gesetzlich zulässig. 

Fortsetzung der Arbeiten: Wir setzen die Arbeiten zum schnellstmöglichen Termin fort, sobald die Witterungsbedingungen dies wieder zulassen. Der Auftraggeber wird hierüber angemessen informiert. 

 

12. Klare Terminvereinbarungen 

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Bei Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht werden, behalten wir uns vor, Ausfallgebühren zu erheben. 

Ereignisse außerhalb unseres Einflusses (z. B. Materialengpässe, Krankheit, höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, andere Gewerke) berechtigen zur angemessenen Terminverschiebung; Mehrkosten durch Behinderung sind nach Aufwand abrechenbar. 

 

13. Datensicherheit und Vertraulichkeit 

Alle Kundendaten werden vertraulich behandelt und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt. 

 

14. Regelmäßige Wartung und Nachsorge 

Wir bieten optionale Wartungs- und Nachsorgeleistungen an, um die Langlebigkeit unserer Installationen sicherzustellen und unseren Kunden langfristige Unterstützung zu bieten. 

 

15. Zusatzkosten und Änderungen: 

Zusatzleistungen oder nachträgliche Änderungen werden klar kommuniziert und gesondert abgerechnet, um volle Kostentransparenz zu gewährleisten. 

 

16. Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit 

Wir legen Wert auf den Einsatz umweltfreundlicher Materialien und nachhaltiger Arbeitsmethoden, um einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. 

17. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen 

Es gilt deutsches Recht. 

Gerichtsstand (nur für Unternehmerkunden): Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. 

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein/werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung. 

 

 

 

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